Dies ist eine kostenlose Homepage erstellt mit hPage.com.

Zunft, Gilde, Innung, Korporation: 

genossenschaftl. Zusammenschluß handwerkl. Produzenten zur Regelung ihrer wirtschaftl., sozialen und polit. Interessen und zugleich auch Instrument kommunaler Gewerbepolitik. Ein wesentl. Zweck der Z. war der Schutz der kleinen Warenproduzenten durch Einschränkung der Konkurrenz unter den Handwerkern. Dem entsprach die Z.verfassung, die von den Grundsätzen der Gleichheit und Solidarität der Z.genossen untereinander und der Ausschließung von allen anderen Produzenten bestimmt wurde. Der Aufstieg des mittelalterl. städt. Handwerks ist unlösbar mit der Entwicklung der Z. verbunden. Die Tendenz zur Abschließung der Z. (Beschränkung des Zutritts und Verbot jeder Handwerksausübung außerhalb der Z.) fand im Prinzig des Z.-Zwangs ihren Niederschlag (Die damit verbundenen Produktionsbeschränkungen sind insofern keine Symptome des Verfalls des mittelalterl. Z.systems, sondern gehören zu dessen Bestimmung). Seit der Zunahme der Exportproduktion in der 2. Hälfte des 14. Jh., der ständig steigenden Nachfrage nach billigen Massenwaren, der Erweiterung der Aufnahmefähigkeit der Märkte wurden die Grenzen der entwickelten einfachen Warenproduktion und ihrer Organisationsformen sichtbar. Die Z. bildeten nun den organisator. Rahmen für die volle Ausbildung und Spezialisierung der Handwerke. Sie förderten damit die Arbeitsteilung und Produktivkräfte, solange die einfache Warenproduktion dominierte und Momente der kapitalist. Produktionsweise (Verlagswesen, Manufaktur) noch schwach waren. 


Eine solche Situation war bis in das 15. Jh. gegeben. Die Z. diente vor allem zur Normierung von Preis und Qualität der Waren, weiterhin enthielt die Z.ordnung Festlegungen zur Lehrlingsausbildung, Gesellenordnung (Wanderpflicht zum Austausch von Produktionserfahrungen), Meisterpflicht (Heirat, Hausbesitz, Gewähr von Kost, Logis, Lehre, Barlohn), Arbeitszeit, Stadtlasten (Mauerbau, Verteidigung, Feuerwehr, Gottesdienst), Begräbnis und Almosen für Z.brüder und Lebensführung (Trinkstubenordnung, Ehe). Die Z. als Träger wirtschaftl. Kollektivmaßnahmen organisierte den Materialeinkauf und seine gerechte Verteilung. Die in Deutschland nach Anfängen (1099 Mainz, 1140 Köln) um 1300 erstarkten Z.e bekamen als bürgerl. bzw. kleinbürgerl. Opposition gegen das städt. Patriziat und gegen weltl. und geistl. Stadtherren bis um 1530 Einfluß auf das Ratsregiment. Der Aufstieg der Z., der in Italien (weniger straff organisiert) früher einsetzte, verlief in Frankreich wie in den Niederlanden ähnlich und war in Spanien, England, Böhmen, Polen und Ungarn weniger ausgeprägt.


In der Renaissance führte fortschreitende Spezialisierung und Arbeitsteilung für ein zunehmend verfeinertes Warensortiment zur Berufsdifferenzierung, aber auch zur verderbl. Aufspaltung der Z.e. Das hatte folgenreiche Veränderungen. Die erhöhten Anforderungen an die handwerkl. Fähigkeiten verlängerten die Lehrzeit und die Gesellenjahre, nicht volltüchtige Meister mußten mit Flick- und Reparaturarbeiten vorliebnehmen und verloren so ihren vollwertigen Status. Dies und die Konkurrenz führten dazu, das Handwerk zu ›schließen‹, d.h. die Meisterzahl zu beschränken und die meisten Gesellen vom Aufstieg zum Meister auszuschließen. Weitere Folgen waren die Überwachung des erlaubten Warensortiments und das häufig ausgesprochene Verbot techn. Neuerungen.


Handwerksgewohnheiten sollten nicht durch Erfindungen verletzt werden. Solche wurden sogar zerstört. Die fortschrittshemmende Technikfeindschaft der Z. machte allerdings Halt vor dem seit 1505 von Nürnberg aus verbreiteten Schraubstock, denn zu viele Berufe erkannten dessen Nutzen. Als weitere neue Arbeitsmittel nahm die Z. zögernd Schwungrad, Pleuelstange, Tretantrieb (mit Schnure oder Kröpfung), in Einzelfällen (Drahtzieher) die Schaukel in Dienst und seit 1550 das von Hans Lobsinger erfundene Metallbohren. 


Zeichen der Erstarrung waren in einzelnen Handwerken die Einengungen auf Teilarbeiten. So durften z.B. Klingenschmiede keine Klingen ätzen, keine Griffe aus Holz oder Horn machen; Klappmesser, Jagdmesser, Fleischermesser blieben besonderen Innungen vorbehalten. 


Der Verfall der Z. wird nach 1580 deutlich. Zunächst sank noch nicht das Handwerk, sondern der einzelne Handwerker, sowohl der Meister, dem es an Kunden fehlte, wie der Geselle, der nicht Meister werden konnte. Andererseits entstanden in der Renaissance immer neue, zunächst gut verdienende Handwerksberufe, z.T. mit erhebl. techn.-mechan. Werkstattausrüstung: Papiermüller, Buchdrucker, Schriftgießer, Holzschnittmeister, Kupferstecher, dann Uhrmacher, Optiker, Musikinstrumentenbauer. Berufe, die nicht in jeder Stadt ihr Brot fanden, wurden in Innungen auf Landesebene zusammengefaßt. Damit gerieten sie unter landesfürstl. Einfluß. Darum suchten nunmehr die Städte Groß-Z. für mehrere Handwerke zu schaffen. So gliederte Straßburg 155 Handwerke in 20 Groß-Z. Die Schmiede umfaßten so in 24 ›Unterladen‹ u.a. Waffenschmiede, Hufschmiede, Büchsenschmiede, Zirkelschmiede (= Instrumentenmacher), Kupferschmiede, Feilenhauer, Clausurenmacher (Hersteller von Schließspangen), Rotgießer (Gelbgießer), Schlosser, Uhrmacher, Ringmacher, Gürtler, Schleifer, Polierer.


Z.sachen waren Reichssachen und wurden auf vielen Reichstagen verhandelt, bes. 1530 in Augsburg, 1577 in Frankfurt a.M., 1592 in Regensburg. Nach dem Beschluß der drei Reichskollegien in Nürnberg 1541 mußten Z.artikel von der Obrigkeit ›confirmiert‹ werden. Alle Reichsstände durften Ordnungen ›confirmieren‹, von Landständen konfirmierte Artikel fanden nicht überall Anerkennung. Dieser Zwang schränkte die Selbstherrlichkeit der Z. ein, die etwa seit 1430 auf dem Wege war, eine Eigen-Gerichtsbarkeit für Z.genossen aufzubauen, Importverbote zu erlassen, den Warenhandel auszuschließen und auf einheimische Produkte zu beschränken und Preisverabredungen zu erzwingen. Wo Städte unter Z.herrschaft standen (Basel, Zürich), gelang dies auch, das Mitgliedrecht wurde nahezu erblich, indem Meistersöhne und Schwiegersöhne privilegiert wurden. 


Die Z. sicherten früh in Z.häusern ein geselliges Leben. Selbst philosoph. und religiöse Gedanken wurden in Handwerkerkreisen entwickelt und gepflegt, ebenso Traditionen des z.T. grobianisch ausartenden Brauchtums und der Festgestaltung ( Zunfttänze). Die Z. fungierte auch als Auftraggeber von Künstlern, wo nicht für kirchl. Bauten und Bildwerke, so für den Eigenbedarf an Trinkgeschirr, Z.lade, Z.register, Z.zeichen (aus Silber, Zinn, Bronze, Eisen). Durch den wirtschaftl. Rückgang in der späteren Renaissance verlor das Z.wesen an Sozialprestige, an polit. Einfluß und auch an althergebrachten Rechten. 


Aufgehoben wurde auch der Eigenentscheid der Z. über die Begrenzung der Anzahl der Lehrlinge, Gesellen und Meister. Das wurde Sache der Obrigkeit. 


Lokalen Festlegungen blieben überlassen 


1. Dauer der Lehrzeit, 

2. Höhe des Lehrgeldes, 

3. Unterstützung der Z.genossen.


Minderungen des Z.rechts erfolgten nach und nach, etwa seit dem Reichstag von Augsburg 1530.
Während der Renaissance erwuchs aus der mittelalterl. Z. das vielfach neuartige Handwerk, zum Teil mit hochdifferenzierten Spezialbetrieben, doch konnte es keine neue Qualität erreichen, da es die alten Organisationsstrukturen nicht abzuschütteln vermochte. Z.frei blieben ›Hofhandwerker‹ im Dienste mancher Fürsten, die ihre Hauptabnehmer waren und auch die Werkstatteinrichtung bezahlten. 


Damit bahnte sich die Zersetzung der Z. durch ›Freimeister‹ an, die vom Z.zwang eximiert waren und wozu u.a. ausgediente Soldaten und Günstlinge des Hofes ›befördert‹ worden sind.


[Lexikon der Renaissance: Zunft. Lexikon der Renaissance, S. 4866
(vgl. LdRen, S. 787)
http://www.digitale-bibliothek.de/band41.htm ]

















Dies ist eine kostenlose Homepage erstellt mit hPage.com.